Kurz gesagt: Wer in der Stadt Coburg einen Baum fällen möchte, braucht eine schriftliche Ausnahmegenehmigung der Stadt, sobald der Baum in 1,30 m Höhe einen Stammumfang von 80 cm oder mehr hat (bei mehrstämmigen Bäumen reicht ein Stamm ab 50 cm). Obstbäume sind ausgenommen, Walnussbäume jedoch nicht. Unabhängig davon gilt bundesweit vom 1. März bis 30. September ein Schnitt- und Fällverbot für Gehölze, und geschützte Tiere wie brütende Vögel oder Fledermäuse dürfen das ganze Jahr nicht gestört werden. Wer ohne Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro sowie eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung.

In diesem Ratgeber erklären wir von der PaRe Garten- und Landschaftsbau Coburg GmbH Schritt für Schritt, wie eine Baumfällung in Coburg rechtssicher abläuft, welche Regeln im Landkreis Coburg gelten, wann Sie auf keinen Fall fällen dürfen und woran Sie eine seriöse Fachfirma erkennen.

Wann brauche ich in Coburg eine Genehmigung zum Baumfällen?

Die zentrale Rechtsgrundlage im Stadtgebiet ist die Verordnung zum Schutz des Bestandes an Bäumen in der Stadt Coburg (Baumschutzverordnung) vom 21.07.2016. Sie gilt für alle Grundstücke im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans sowie in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Für die meisten privaten Gärten, Wohnanlagen und Firmengelände in Coburg ist sie damit maßgeblich.

Welche Bäume sind in Coburg geschützt?

  • Einstämmige Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm
  • Mehrstämmige Bäume, wenn mindestens ein Stamm 50 cm Umfang oder mehr hat
  • Messhöhe: 130 cm über dem Erdboden. Setzt die Krone tiefer an, wird direkt unter dem Kronenansatz gemessen.
  • Ersatzpflanzungen, die aufgrund der Verordnung gepflanzt wurden, sind immer geschützt, auch wenn sie noch dünner sind.

Praxistipp: 80 cm Stammumfang entsprechen etwa 25 cm Stammdurchmesser. Legen Sie einfach ein Maßband in 1,30 m Höhe um den Stamm. Liegt der Wert knapp an der Grenze, lassen Sie lieber messen, bevor Sie handeln.

Welche Bäume sind nicht geschützt?

Von der Baumschutzverordnung ausgenommen sind Obstbäume wie Apfel, Birne, Kirsche oder Zwetschge. Achtung: Walnussbäume sind ausdrücklich geschützt, obwohl sie Nüsse tragen. Ebenfalls ausgenommen sind Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblich genutzt werden. Nadelbäume wie Fichte, Kiefer oder Tanne sind in Coburg nicht pauschal ausgenommen und fallen ab 80 cm Stammumfang unter den Schutz.

Was ist außer dem Fällen noch genehmigungspflichtig?

Viele Eigentümer wissen nicht, dass die Verordnung mehr als nur das Fällen verbietet. Untersagt ist auch, geschützte Bäume zu beschädigen oder nachhaltig zu verändern. Dazu zählen ausdrücklich Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen und Bodenverdichtungen im Wurzelbereich sowie das Versiegeln des Wurzelbereichs mit wasser- und luftundurchlässigem Material. Wer also eine neue Terrasse, Einfahrt oder Leitung im Kronenbereich eines großen Baumes plant, sollte die Baumschutzverordnung schon in der Gartenplanung berücksichtigen.

Was ist ohne Genehmigung erlaubt?

Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen bleiben erlaubt. Dazu gehören das Entfernen abgestorbener Äste, die Wundbehandlung, das Beseitigen von Krankheitsherden, die Belüftung und Bewässerung der Wurzeln sowie das Herstellen des Lichtraumprofils an Straßen und der Schnitt von Formgehölzen. Für einen fachgerechten Baumschnitt in Coburg brauchen Sie also in der Regel keinen Antrag, solange der Baum dabei nicht in seiner Gestalt nachhaltig verändert wird. Ein radikales Kappen der Krone ist dagegen keine Pflege, sondern ein genehmigungspflichtiger Eingriff.

Unter welchen Voraussetzungen genehmigt die Stadt Coburg eine Fällung?

Die Stadt Coburg muss eine Ausnahme erteilen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Vom Baum gehen Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert aus, die sich nicht mit zumutbarem Aufwand anders beseitigen lassen (zum Beispiel Stammfäule, Pilzbefall, Risse oder starke Schieflage).
  • Der Baum ist krank und lässt sich auch mit vertretbarem Aufwand nicht erhalten.
  • Der Eigentümer ist aufgrund anderer Gesetze verpflichtet, die Maßnahme durchzuführen.
  • Die Maßnahme ist im überwiegenden öffentlichen Interesse dringend erforderlich.

Darüber hinaus kann die Stadt eine Ausnahme erteilen, wenn das Verbot zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde oder eine baurechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unzumutbar eingeschränkt möglich wäre, etwa bei einem genehmigten Bauvorhaben. Typische Beispiele sind ein Anbau, eine Garage oder eine Zufahrt, die ohne die Fällung nicht realisierbar wären.

Reine Komfortgründe wie Laubfall, Schatten auf dem Rasen oder Vogelkot auf dem Auto reichen in der Regel nicht aus. Bei Verschattung einer Photovoltaikanlage lohnt sich häufig zuerst die Prüfung einer fachgerechten Kroneneinkürzung statt einer kompletten Fällung.

So stellen Sie den Antrag in Coburg

  1. Baum vermessen und fotografieren: Stammumfang in 1,30 m Höhe, Baumart, Standort auf dem Grundstück, Fotos vom ganzen Baum und von Schadstellen.
  2. Grund dokumentieren: Bei Schäden ist eine schriftliche Einschätzung einer Fachfirma oder eines Baumsachverständigen sehr hilfreich und beschleunigt die Bearbeitung.
  3. Lageplan beifügen: Eine einfache Skizze oder ein Luftbild mit markiertem Baum genügt meist.
  4. Schriftlich bei der Stadt Coburg einreichen: Die Verordnung schreibt die Schriftform vor. Antragsberechtigt sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, bei Eigentümergemeinschaften mit entsprechendem Beschluss.
  5. Bescheid abwarten: Erst wenn die Genehmigung schriftlich vorliegt, darf gefällt werden. Die Genehmigung kann befristet sein.

Unser Rat: Stellen Sie den Antrag möglichst bereits im Spätsommer oder Frühherbst. So bleibt genug Zeit, die Fällung im erlaubten Zeitfenster von Oktober bis Ende Februar umzusetzen.

Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung

Wird eine Fällung genehmigt, verlangt die Stadt Coburg in der Regel für jeden gefällten Baum einen neuen, standortgerechten Laubbaum mit mindestens 12 bis 14 cm Stammumfang als Ersatzpflanzung. Ist auf dem Grundstück kein Platz, wird stattdessen eine zweckgebundene Ausgleichszahlung fällig, die die Stadt für Gehölzpflanzungen verwendet. Keine Ersatzpflanzung ist nötig, wenn der Baum naturgemäß altersbedingt abgängig war. Bei der Auswahl eines geeigneten Ersatzbaums und der Pflanzung unterstützen wir Sie gerne im Rahmen unserer Gartengestaltung in Coburg.

Baumfällung im Landkreis Coburg und in der Umgebung

Die Baumschutzverordnung der Stadt Coburg gilt nur im Stadtgebiet. Wohnen Sie zum Beispiel in Rödental, Neustadt bei Coburg, Bad Rodach, Dörfles-Esbach, Ebersdorf, Untersiemau oder Weitramsdorf, gelten andere Regeln:

  • Gemeindliche Regelungen: Einzelne Städte und Gemeinden können eigene Baumschutzverordnungen oder Satzungen erlassen. Fragen Sie vor der Fällung kurz bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach.
  • Untere Naturschutzbehörde: Für Gehölze in der freien Landschaft, an Gewässern und in Schutzgebieten ist die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Coburg (Lauterer Straße 60, 96450 Coburg) zuständig.
  • Schutzgebiete: In Landschaftsschutzgebieten (etwa dem Callenberger Forst) und geschützten Landschaftsbestandteilen gelten eigene Verordnungen mit teils strengeren Regeln.
  • Thüringer Nachbarlandkreise: Rund um Sonneberg oder Hildburghausen gilt das Thüringer Landesrecht sowie das jeweilige Ortsrecht. Auch hier ist die Gemeinde oder das Landratsamt der erste Ansprechpartner.

Als Fachbetrieb mit einem Einsatzgebiet von rund 50 Kilometern um Coburg kennen wir die Unterschiede in der Region und sagen Ihnen vorab, wo Sie nachfragen sollten.

Wann darf ich keinen Baum fällen? Schonzeit und Artenschutz

Die gesetzliche Schonzeit vom 1. März bis 30. September

Nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Erlaubt bleiben nur schonende Form- und Pflegeschnitte, etwa um den Jahreszuwachs zu entfernen oder einen Baum gesund zu erhalten.

Das Gesetz nimmt Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ von diesem Verbot aus. Ob ein privater Hausgarten darunter fällt, wird von Behörden und Gerichten jedoch unterschiedlich bewertet. Auch das Landratsamt Coburg weist jedes Frühjahr auf die Schonzeit hin. Unsere klare Empfehlung lautet daher: Planen Sie Fällungen grundsätzlich für Oktober bis Februar. Damit sind Sie auf der sicheren Seite.

Ganzjähriger Artenschutz

Auch im Winter darf nicht einfach gefällt werden, wenn der Baum Lebensstätte geschützter Tiere ist. § 44 Bundesnaturschutzgesetz verbietet es das ganze Jahr, Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Dazu zählen zum Beispiel Spechthöhlen, Fledermausquartiere in Rindenspalten oder dauerhaft genutzte Nester von Eulen und Greifvögeln. Ein guter Fachbetrieb kontrolliert den Baum vor der Fällung auf solche Hinweise und stoppt im Zweifel die Arbeiten.

Ausnahme bei akuter Gefahr

Droht ein Baum nach einem Sturm umzustürzen oder hängen gebrochene Äste über Gehweg, Straße oder Hausdach, dürfen dringend notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sofort durchgeführt werden. Die Coburger Verordnung erlaubt dabei aber nur, die gefahrverursachenden Pflanzenteile zu entfernen. Dokumentieren Sie die Situation mit Fotos und informieren Sie die Stadt beziehungsweise die zuständige Behörde zeitnah. Eine komplette Fällung „vorsorglich“ ist von dieser Ausnahme nicht gedeckt.

Was passiert bei einer Baumfällung ohne Genehmigung?

Ein Verstoß gegen die Coburger Baumschutzverordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Belangt werden kann nicht nur, wer selbst fällt, sondern ausdrücklich auch, wer die Fällung in Auftrag gibt. Zusätzlich verlangt die Stadt in solchen Fällen eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung. Auch Verstöße gegen die Schonzeit oder den Artenschutz des Bundesnaturschutzgesetzes können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Das Risiko trägt also vor allem der Grundstückseigentümer.

Weitere rechtliche Punkte: Verkehrssicherungspflicht und Nachbarrecht

Ihre Verkehrssicherungspflicht als Eigentümer

Als Grundstückseigentümer haften Sie grundsätzlich für Schäden, die Ihr Baum verursacht, etwa wenn ein morscher Ast auf ein parkendes Auto oder einen Passanten fällt. Deshalb sollten größere Bäume, besonders an Straßen, Gehwegen, Spielplätzen oder Parkplätzen, regelmäßig von einer fachkundigen Person kontrolliert werden. Eine dokumentierte Baumkontrolle hilft Ihnen im Schadensfall und ist zugleich eine starke Begründung, falls eine Fällung notwendig wird.

Bäume an der Grundstücksgrenze

Steht der Baum an oder nahe der Grenze, spielt das bayerische Nachbarrecht eine Rolle. Gehölze über 2 m Höhe müssen in Bayern grundsätzlich mindestens 2 m Abstand zur Grenze halten. Allerdings verjährt der Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung nach einigen Jahren, sodass alte Bäume häufig stehen bleiben dürfen. Wichtig: Selbst wenn Ihr Nachbar einen Anspruch hätte, ersetzt das niemals die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung. Bei Fällungen direkt an der Grenze sollten Sie außerdem das Betreten des Nachbargrundstücks und den Abtransport vorab mit Ihrem Nachbarn abstimmen.

Worauf sollten Sie bei einer Firma für Baumfällung achten?

Baumfällungen im Wohngebiet gehören zu den gefährlichsten Arbeiten im Garten. Zwischen Hauswand, Stromleitung, Gartenhaus und Nachbarzaun ist selten Platz, um einen Baum einfach umzulegen. Deshalb sollten Sie bei der Auswahl genau hinsehen:

  • Fachbetrieb mit Erfahrung: Lassen Sie sich Referenzen zeigen, idealerweise auch von Problembäumen auf engem Raum.
  • Passende Technik: Für die Fällung in Teilstücken braucht es Seilklettertechnik oder Hubarbeitsbühne sowie Abseiltechnik, damit nichts unkontrolliert fällt.
  • Betriebshaftpflichtversicherung: Fragen Sie aktiv nach einem ausreichenden Versicherungsschutz für Schäden an Gebäuden und Fremdeigentum.
  • Beratung zur Genehmigung: Ein seriöser Betrieb prüft Stammumfang, Schutzstatus und Schonzeit und weist Sie auf die Antragspflicht hin, statt einfach loszusägen.
  • Artenschutzkontrolle: Vor Arbeitsbeginn sollte der Baum auf Höhlen, Nester und Fledermausquartiere geprüft werden.
  • Transparentes Angebot: Ein schriftliches Angebot sollte Fällung, Häckseln, Abtransport, Entsorgung und gegebenenfalls das Entfernen des Wurzelstocks klar ausweisen.
  • Alles aus einer Hand: Ideal ist ein Betrieb, der auch Wurzelstock, Erdarbeiten, Ersatzpflanzung und die spätere Neugestaltung der Fläche übernimmt.

Wir übernehmen bei unserer Baumfällung in Coburg genau diese Punkte: von der Besichtigung und Einschätzung, ob eine Genehmigung nötig ist, über die sichere Fällung von Problembäumen bis zum Abtransport des Holzes. Den anfallenden Schnitt entsorgen wir im Rahmen unseres Grünschnitt-Service. Und wenn der Baum bleiben soll, prüfen wir Alternativen wie eine Kroneneinkürzung, die zum Beispiel für Besitzer von Solaranlagen oft die bessere Lösung ist.

Was kostet eine Baumfällung in Coburg?

Pauschale Preise sind bei Baumfällungen kaum seriös, weil jeder Baum anders steht. Die Kosten hängen vor allem von diesen Faktoren ab:

  • Höhe und Stammstärke des Baumes
  • Zugänglichkeit: Kann der Baum in einem Stück gefällt werden oder muss er Stück für Stück abgetragen werden?
  • Gefahrenlage: Gebäude, Leitungen, Straßen oder Nachbargrundstücke in der Nähe
  • Technikeinsatz: Seilklettertechnik, Hubsteiger oder Kran
  • Entsorgung: Häckseln, Abtransport oder Holz bleibt beim Kunden
  • Wurzelstock: Stehen lassen, ausfräsen oder ausgraben
  • Folgekosten: Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung

Ein kleinerer, gut zugänglicher Baum ist deutlich günstiger als eine große Fichte direkt am Haus, die mit Seilklettertechnik in Teilstücken abgetragen werden muss. Am verlässlichsten ist eine Besichtigung vor Ort mit anschließendem schriftlichem Angebot. Dafür können Sie uns jederzeit über unsere Kontaktseite anfragen.

Checkliste: Baumfällung in Coburg in 7 Schritten

  1. Stammumfang in 1,30 m Höhe messen und Baumart bestimmen.
  2. Klären, ob der Baum im Stadtgebiet Coburg, in einer Landkreisgemeinde oder in einem Schutzgebiet steht.
  3. Bei geschütztem Baum: schriftlichen Antrag mit Fotos, Lageplan und Begründung stellen.
  4. Genehmigung abwarten und Auflagen wie die Ersatzpflanzung notieren.
  5. Fällung im Zeitraum Oktober bis Februar einplanen.
  6. Fachfirma beauftragen, die den Baum vorab auf Nester und Quartiere kontrolliert.
  7. Ersatzpflanzung fristgerecht umsetzen und die Fläche neu gestalten.

Häufige Fragen zur Baumfällung in Coburg (FAQ)

Brauche ich in Coburg für jeden Baum eine Fällgenehmigung?

Nein. Im Stadtgebiet Coburg sind Bäume ab 80 cm Stammumfang in 1,30 m Höhe geschützt, bei mehrstämmigen Bäumen reicht ein Stamm ab 50 cm. Kleinere Bäume und Obstbäume (außer Walnuss) dürfen ohne Genehmigung gefällt werden, die Schonzeit und der Artenschutz gelten aber trotzdem.

Wie messe ich den Stammumfang richtig?

Legen Sie ein Maßband in 1,30 m Höhe über dem Boden einmal rund um den Stamm. Beginnt die Krone unterhalb dieser Höhe, messen Sie direkt unter dem Kronenansatz. 80 cm Umfang entsprechen ungefähr 25 cm Durchmesser.

Darf ich einen Obstbaum in Coburg ohne Genehmigung fällen?

Ja, Obstbäume wie Apfel, Birne, Kirsche oder Pflaume sind von der Coburger Baumschutzverordnung ausgenommen. Ausnahme ist der Walnussbaum, der ab 80 cm Stammumfang genehmigungspflichtig ist.

Sind Nadelbäume wie Fichten oder Tannen in Coburg geschützt?

Ja. Die Coburger Verordnung unterscheidet nicht zwischen Laub- und Nadelbäumen. Auch eine Fichte, Tanne oder Kiefer mit mindestens 80 cm Stammumfang braucht eine Genehmigung.

Wann ist die beste Zeit für eine Baumfällung?

Von Anfang Oktober bis Ende Februar. Vom 1. März bis 30. September gilt nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz ein Schnitt- und Beseitigungsverbot für Gehölze außerhalb des Waldes. Zudem ist der Baum im Winter unbelaubt, was die Arbeit sicherer und die Kontrolle auf Nester einfacher macht.

Darf ich im Sommer einen Baum fällen?

Grundsätzlich nein. Nur bei akuter Gefahr, etwa nach einem Sturm, dürfen die gefahrbringenden Teile sofort entfernt werden. Ansonsten sind im Sommer nur schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt. Für Sonderfälle kann eine Befreiung bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragt werden.

Wo stelle ich den Antrag auf Baumfällung in Coburg?

Für Bäume im Stadtgebiet stellen Sie den Antrag schriftlich bei der Stadt Coburg. In den Gemeinden des Landkreises ist zuerst Ihre Gemeindeverwaltung, für die freie Landschaft und Schutzgebiete die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Coburg zuständig.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Fällantrags?

Das hängt vom Einzelfall und von der Auslastung der Behörde ab. Planen Sie mehrere Wochen ein und stellen Sie den Antrag möglichst im Spätsommer, damit die Fällung noch im Winter erfolgen kann. Vollständige Unterlagen mit Fotos und fachlicher Einschätzung beschleunigen das Verfahren deutlich.

Muss ich nach einer Fällung einen neuen Baum pflanzen?

In der Regel ja. Die Stadt Coburg verlangt meist pro gefälltem Baum einen standortgerechten Laubbaum mit mindestens 12 bis 14 cm Stammumfang. Ist dafür kein Platz, wird eine Ausgleichszahlung fällig. Bei naturgemäß altersbedingt abgängigen Bäumen entfällt die Ersatzpflanzung.

Was droht bei einer illegalen Baumfällung?

Ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro sowie die Pflicht zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung. Haftbar ist nicht nur, wer sägt, sondern auch, wer die Fällung beauftragt hat.

Darf ich Äste vom Nachbarbaum selbst abschneiden?

Überhängende Äste dürfen Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen selbst entfernen, in der Regel erst nach einer Fristsetzung gegenüber dem Nachbarn. Ist der Baum durch die Baumschutzverordnung geschützt, darf er dabei nicht nachhaltig geschädigt werden. Sprechen Sie im Zweifel vorher mit Ihrem Nachbarn und einem Fachbetrieb.

Ist ein starker Rückschnitt eine Alternative zur Fällung?

Oft ja. Eine fachgerechte Kroneneinkürzung kann Verschattung, etwa einer Solaranlage, oder das Bruchrisiko deutlich reduzieren. Ein radikales Kappen schadet dem Baum dagegen langfristig und kann bei geschützten Bäumen selbst genehmigungspflichtig sein.

Was passiert mit dem Wurzelstock?

Der Wurzelstock kann stehen bleiben, ausgefräst oder ausgegraben werden. Soll die Fläche neu bepflanzt, gepflastert oder bebaut werden, ist das Entfernen meist sinnvoll. Wir übernehmen das zusammen mit den nötigen Erdarbeiten und der anschließenden Grünpflege in Coburg.

Kümmert sich PaRe Galabau auch um den Antrag?

Wir beraten Sie vor Ort, ob Ihr Baum geschützt ist, liefern die fachliche Einschätzung und Fotos, die Sie für den Antrag brauchen, und setzen die Fällung nach Vorliegen der Genehmigung fachgerecht um. Eine Übersicht aller Arbeiten finden Sie auf unserer Seite Leistungen.

Fazit: Erst prüfen, dann fällen

Eine Baumfällung in Coburg ist kein Hexenwerk, wenn Sie die Reihenfolge einhalten: Schutzstatus prüfen, bei geschützten Bäumen schriftlich die Genehmigung beantragen, Schonzeit und Artenschutz beachten und eine erfahrene Fachfirma beauftragen. So vermeiden Sie hohe Bußgelder, Streit mit Nachbarn und gefährliche Situationen auf Ihrem Grundstück.

Sie haben einen Problembaum in Coburg oder Umgebung? Die PaRe Garten- und Landschaftsbau Coburg GmbH besichtigt den Baum, klärt mit Ihnen den Genehmigungsbedarf und übernimmt Fällung, Abtransport, Wurzelstock und Neugestaltung aus einer Hand. Jetzt unverbindlich anfragen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Coburger Baumschutzverordnung vom 21.07.2016 und des Bundesnaturschutzgesetzes wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer die Auskunft der zuständigen Behörde.